Elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses

 

 

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Übermittlung der Bilanz an das Firmenbuch:

 

Firmenbuch – Bilanzveröffentlichung (Stand 2020)

 

Web Formular Jahresabschluss KLEINE GmbH (bis 5 Mio Bilanzsumme, 10 Mio Umsatz siehe weiter unten), GmbH & CO KG und sonstige kleine kapitalistische Personengesellschaften (§ 221 Abs. 5 UGB):

https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare.lb/user/formular.aspx?pid=18082bc405a24a12b4567aa00d0c736e&pn=Befd43dc77bef459688eff6f143ea2264

 

allgemeine info:

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/laufender_betrieb/firmenbuch/bilanzveroeffentlichung/Seite.760009.html

 

Formulardatenbank Firmenbuch allgemeine Info:

https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx

 

Auszug UGB:

ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

ERSTER TITEL
Größenklassen

Umschreibung

§ 221.

 (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

5 Millionen Euro Bilanzsumme;

2.

10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3.

im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

(1a) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

350.000 Euro Bilanzsumme;

2.

700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3.

im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

 

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

20 Millionen Euro Bilanzsumme;

2.

40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3.

im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.

(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.

(4a) Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.

(5) Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 unterliegt hinsichtlich der in den §§ 222 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 243c und §§ 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.

(6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.

(7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Jahresabschluss

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: 
Gewerbeordnung (BGBl) (HT)

vgl. § 907 Abs. 17
EG/EU: Art. 15, 
BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

OHG, KG

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P221/NOR40181520

 

 

Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung:

 

JahresabschluesseNEU.pdf

 

Einbringung_Jahresabschluesse_v1.5.pdf