Elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses
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Übermittlung der
Bilanz an das Firmenbuch:
Firmenbuch
– Bilanzveröffentlichung (Stand 2020)
Web
Formular Jahresabschluss KLEINE GmbH (bis 5
Mio Bilanzsumme, 10 Mio Umsatz siehe weiter unten), GmbH & CO KG und
sonstige kleine kapitalistische Personengesellschaften (§ 221 Abs. 5 UGB):
allgemeine
info:
Formulardatenbank
Firmenbuch allgemeine Info:
https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx
Auszug
UGB:
ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
ERSTER TITEL
Größenklassen
Umschreibung
§ 221.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht
überschreiten:
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1. |
5
Millionen Euro Bilanzsumme; |
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2. |
10
Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; |
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3. |
im
Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. |
(1a) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine
Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder
Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
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1. |
350.000 Euro
Bilanzsumme; |
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2. |
700.000 Euro
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; |
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3. |
im
Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer. |
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale
überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht
überschreiten:
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1. |
20
Millionen Euro Bilanzsumme; |
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2. |
40
Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; |
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3. |
im Jahresdurchschnitt
250 Arbeitnehmer. |
(3)
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große
Kapitalgesellschaft.
(4)
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz)
treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den
Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten
beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und
Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss,
Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung
treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten
Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt
auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die
Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(4a)
Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben
die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder
aggregierter Basis zu berechnen.
(5)
Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2
unterliegt hinsichtlich der in den §§ 222 bis 227, § 229 Abs. 1
bis 3, §§ 231 bis 243c und §§ 268 bis 285 geregelten Tatbestände den
der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden
Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die
Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dies gilt bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1
lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines
Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis
4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft
selbst.
(6)
Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der
Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des
Geschäftsjahrs.
(7) Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch
Verordnung an Stelle der in Abs. 1 bis 2 angeführten Merkmale andere
Zahlen festzusetzen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Jahresabschluss
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gewerbeordnung (BGBl)
(HT)
vgl. § 907 Abs. 17
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
OHG, KG
Im RIS seit
13.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40181520
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P221/NOR40181520
Weitere
Informationen zur elektronischen Übermittlung:
Einbringung_Jahresabschluesse_v1.5.pdf